Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurden wesentliche Regelungen für den Umgang mit Verpackungen geändert. Betroffen sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die „typischerweise beim privaten Endverbraucher“ anfallen, erstmals in Verkehr bringen.
Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (Duales System) beteiligen. Die bisherige Variante „Selbstentsorger“ entfällt weitgehend.
Die bisherige Pflicht, bei B2C-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen, wurde gestrichen. Es ist also nicht mehr vorgeschrieben, Verpackungen mit dem „Grünen Punkt“ oder einem Symbol eines anderen dualen Entsorgersystems zu kennzeichnen.
Wer größere Mengen an Verpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus eine Vollständigkeitserklärung (VE) in elektronischer Form abgeben. Diese Vollständigkeitserklärungen werden in einem Register hinterlegt.
Im gewerblichen Bereich können Lieferanten und Kunden wie bisher individuelle Regelungen vereinbaren.
Die Verpackungsverordnung regelt ausschließlich die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Verpackungen. Sie enthält keine Vorschriften darüber, wie Verpackungen beschaffen sein müssen oder welche Angaben auf der Verpackung erforderlich sind.
(Quelle: www.ulm.ihk24.de)
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