Die CE-Kennzeichnung, in der früheren deutschen Gesetzgebung noch „EG-Zeichen“ genannt („EG“ für „Europäische Gemeinschaft/en"), ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse. Sie besteht aus dem CE-Logo (ggf.) in Verbindung mit einer vierstelligen Kennnummer der beteiligten Prüfstelle. |
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Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen).
Die CE-Kennzeichnung wird häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EU-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „Grundlegenden Anforderungen“. Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, letztlich an den Inverkehrbringer, über.
Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
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