GEFAHR GUT befördert!
Die wichtigsten Vorschriften betreffend Lithiumbatterien.
Es existieren diverse Einträge für Batterien in der Liste gefährlicher Güter. Die Batterien-Vertrieb W. Hückmann GmbH erfüllt die für den Transport gefährlicher Güter bestehenden internationalen wie nationalen und verkehrsträgerspezifischen Regelwerke, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet wird. Wir haben Zuständigkeiten, Pflichten und Arbeitsabläufe festgelegt und haben ein beförderungsspezifisches Qualitätsprogramm seit Jahren schon etabliert. Die wichtigsten Vorschriften haben wir für Sie, Lithiumbatterien betreffend und nach Verkehrsträgern gegliedert, aufbereitet.
GEFAHR-GUT-befördert.pdf
Gefahrgutzuschlag ja oder nein? Bei welchen Gefahrgutartikeln fällt ein Gefahrgutzuschlag an und bei welchen nicht?
Gefahrgutzuschlag JA:
Für alle Artikel, die als Gefahrgutartikel der Klasse 9, II deklariert sind, wird beim Versand unabhängig von der Frei-Haus-Grenze pro Paket ein Gefahrgutzuschlag von derzeit 8,00 € national berechnet. Bei Palettenlieferungen wird ebenfalls unabhängig von der Frei-Haus-Grenze ein Gefahrgutzuschlag erhoben. Bei Auslandslieferungen fragen Sie bitte vorab die Gefahrgutzuschläge an. Diese Artikel enthalten den Vermerk „Gefahrgut … 9, II“.
Gefahrgutzuschlag NEIN:
Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
- Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.
- Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh.
Diese Artikel, fallen damit unter die Sondervorschrift ADR 188 und es wird kein Gefahrgutzuschlag erhoben. Diese Artikel enthalten den Vermerk „Gefahrgut …, Versand gem. SV188 ADR“.
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